Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Angemessenheitsprüfung. schlüssiges Konzept. Geeignetheit des Mietspiegels der Stadt Freiburg. Heranziehung der Durchschnittswerte mit Abschlägen. Kostensenkungsverfahren. Zumutbarkeit des Umzugs
Leitsatz (amtlich)
1. Der Mietspiegel der Stadt Freiburg 2007/2008 und 2009 liefert ein schlüssiges Konzept für die Festlegung der angemessenen Kosten der Unterkunft.
2. Jedenfalls dann, wenn ein Mietspiegel Durchschnittswerte ausweist und davon Zu- und Abschläge entsprechend der Wohnqualität vornimmt, ist der Durchschnittswert mit Abschlägen als Grundlage der abstrakten Angemessenheitsprüfung heranzuziehen.
Orientierungssatz
Zur Möglichkeit und Zumutbarkeit des Umzugs bzw der Kostensenkung gem § 22 Abs 1 S 3 SGB 2.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der vollen Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 31. März 2009.
Die Klägerin ist 1950 geboren und seit 2002 ohne Beschäftigung. Nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I und Arbeitslosenhilfe bezieht sie seit 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld II (Alg II). Sie bewohnt seit 1985 eine 76,83 qm große 3-Zimmerwohnung in F., für die sie seit 1. November 2007 497,- € Kaltmiete bezahlt, darüber hinaus eine Heizkosten- und Warmwasserpauschale von 37,50 € sowie weitere Nebenkosten (Betriebskosten) von monatlich 107,50 €. Die von der Klägerin bewohnte Wohnung liegt in einem...