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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 04.06.2008 - L 5 KA 4245/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kassenärztliche Vereinigung. Honorarverteilungsmaßstab. Sicherungseinbehalt

 

Orientierungssatz

Zur Rechtmäßigkeit eines durch eine Kassenärztliche Vereinigung vorgenommenen Sicherungseinbehalts im Rahmen des Honorarverteilungsmaßstabes.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 28.10.2009; Aktenzeichen B 6 KA 56/08 B)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird in Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31. Juli 2006 die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Die Klage gegen den Bescheid vom 7. Mai 2008 wird ebenfalls abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren L 5 KA 4245/06 wird auf 754.567,01 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte eine mit Honorarbescheid vom 15. Januar 2001 festgestellte Nachzahlung in Höhe 754.567,01 € in der Vergangenheit zu Recht zur Sicherung eigener Ansprüche einbehalten hat und zukünftig noch weiter einbehalten darf.

In dem Quartal 3/00 nahmen Dr. R (Dr. R.) und Dr. K (Dr. K.) in Gemeinschaftspraxis als Fachärzte für Laboratoriumsmedizin mit Sitz in E an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten teil.

Mit Honorarbescheid vom 15. Januar 2001 setzte die damalige Kassenärztliche Vereinigung Nordbaden, Rechtsvorgängerin der Beklagten, für das Quartal 3/00 das Honorar der Klägerin, der Gemeinschaftspraxis Dr. R. und Dr. K., auf 6.712.671,52 DM fest.

Hiergegen erhob die Klägerin über ihre damalige Bevollmächtigte Widerspruch mit der Begründung, die Beklagte habe ihnen zu Unrecht eine Nachvergütung für Laborleistungen aus den Quartalen 3/99 und 4/99 entgegen dem Inhalt des dem Honorarabrechnungsbescheid beigelegten Merkblattes nicht gewährt. Nach einer telefonischen Auskunft der damaligen KV Nordbaden hätten andere Ärzte diese Nachvergütung erh...

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