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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 03.07.2019 - L 2 R 3888/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenberechnung. Übersiedler aus der ehemaligen DDR. Anwendung des § 256a SGB 6 auch bei vor dem 9.11.1989 aus der ehemaligen DDR in das Bundesgebiet Übergesiedelten

 

Leitsatz (amtlich)

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 259a Abs 1 S 1 SGB VI gilt diese Regelung für alle Versicherten, die vor dem 1.1.1937 geboren sind und am 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, ohne dass weiter danach differenziert wird, ob der Zuzug vor oder nach dem Mauerfall am 9.11.1989 erfolgte. Eine solche Differenzierung - wie hier von der 1987 in die damalige Bundesrepublik Deutschland übergesiedelten Klägerin begehrt - lässt sich den Materialien zum RÜG gerade nicht entnehmen.

 

Orientierungssatz

Zum Leitsatz vgl BVerfG vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13 und BSG vom 14.12.2011 - B 5 R 36/11 R = SozR 4-2600 § 248 Nr 1.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 18.11.2020; Aktenzeichen B 13 R 197/19 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt höhere Altersrente für langjährig Versicherte weiterhin unter Bewertung ihrer im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG).

Die am … 1954 in der ehemaligen DDR geborene Klägerin war dort vom 1.9.1971 bis 10.11.1987 rentenversicherungspflichtig beschäftigt. 1987 siedelte sie in die Bundesrepublik Deutschland über und wurde Versicherte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte geworden ist.

Die BfA hatte das Konto in der Vergangenheit geklärt und mit Bescheid vom 4.10.1988 die in der DDR zurüc...

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