nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Heilbronn (Entscheidung vom 26.11.2002; Aktenzeichen S 2 KR 1431/02) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. November 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Die 1949 geborene Klägerin war bis 31.12.1999 bei der Fa. IBM Deutschland Informationssysteme GmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Ziff. 2 der Auflösungsvereinbarung erhielt die Klägerin nach dem gültigen Frühpensionierungsprogramm 1999 ab 01.01.2000 folgende Leistungen: 2.1 Vorgezogene IBM-Altersrente gemäß den Bestimmungen des IBM-Versorgungswerkes brutto DM 1.162,- 2.2 Subvention des versicherungsmathematischen Abzuges brutto DM 569,- 2.3 Befristetes Überbrückungsgeld brutto DM 3.875,- 2.4 Befristeter Sozialversicherungszuschuss brutto DM 600,- unter dem Vorbehalt der Nachberechnung nach dem 31.12.1999 monatliche Gesamtleistung brutto DM 6.206,- Nach Ziff. 4 der Vereinbarung erklärte der Mitarbeiter mit Annahme dieses Angebots sein Einverständnis zum Angebot Frühpensionierungsprogramm 1999. Zugleich akzeptierte er damit die Bedingungen des Merkblattes zum "Frühpensionierungsprogramm 1999".
Vom 01.02. bis 24.03.2000 und vom 01.07.2000 bis 07.11.2001 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld und war deshalb pflichtversichertes Mitglied der Beklagten.
Mit Bescheid vom 10.12.2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, während der Zeit vom 01.02. bis 24.03.2000 und vom 01.07.2000 bis 07.11.2001 sei sie als Bezieherin von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz pflichtversichert. Während der Pflichtversicherung unterliege ihr Versorgungsbezug von der IBM Deutschland Informa...