Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Familienversicherung. keine obligatorische Anschlussversicherung bei unrechtmäßiger rückwirkender Beendigung der Familienversicherung seitens der Krankenkasse. Überschreitung der Einkommensgrenze. Einkünfte aus Kapitalvermögen. Einkommensteuerbescheid. Zulässigkeit einer Prognoseentscheidung. keine Berücksichtigung von fiktiven Einkünften unter dem Gesichtspunkt der sozialen Schutzbedürftigkeit von Familienmitgliedern
Leitsatz (amtlich)
1. Für eine obligatorische Weiterversicherung nach § 188 Abs 4 SGB V ist kein Raum, wenn die Krankenkasse zu Unrecht eine Familienversicherung rückwirkend beendet hat.
2. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Familienversicherung in der Vergangenheit bestand oder nicht, ist zwischen den materiellen Voraussetzungen der Familienversicherung und der Berechtigung der Krankenkasse zur (rückwirkenden) Beendigung einer Familienversicherung zu unterscheiden (vgl BSG vom 7.12.2000 - B 10 KR 3/99 R = SozR 3-2500 § 10 Nr 19).
3. Aus den in einem Jahr erzielten (schwankenden) Einkünften aus Kapitalvermögen kann nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass Einkünfte in dieser Höhe auch in den Folgejahren erzielt worden wären. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Familienmitglieds darf nicht bloß vermutet oder unterstellt werden, sondern muss tatsächlich vorliegen. (Der Senat hat die Revision zugelassen)
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 02.12.2019 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Fortbestand der Familienversicherung der Klägerin im Zeitraum vom 01.11...