Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Beitragspflicht von als Einmalzahlung geleisteten Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung einer GmbH zugunsten ihres Alleingesellschafters. keine Mitteilung über Vermögensübergang aufgrund Verschmelzungsvertrag. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Die einmalige Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung ist auch dann ein Versorgungsbezug iS des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, wenn der Direktversicherungsvertrag von einer GmbH als Versicherungsnehmerin zu Gunsten ihres Alleingesellschafters abgeschlossen worden ist.
2. Daran ändert sich nichts, wenn das Vermögen der GmbH später auf der Grundlage eines Verschmelzungsvertrages auf den Alleingesellschafter übergeht, dies aber dem Versicherungsunternehmen nicht mitgeteilt und die Versicherung deshalb unverändert fortgeführt wird.
Orientierungssatz
Die Verbeitragung von Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung (einmaliger Versorgungsbezug) verstößt nicht gegen Verfassungsrecht (Anschluss an die ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt ua BSG vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R = SozR 4-2500 § 229 Nr 7).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. April 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich noch gegen die Zahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung (KV) aus der Kapitalzahlung einer Direktlebensversicherung seit 1. November 2007.
Der am … Juli 1947 geborene Kläger war bis 27. Juli 1995 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma R. Dentaltechnik GmbH. Am 7. Mai 1984 schloss die „H. R. GmbH“ als Versicherungsnehmer für den Kläger als Versicherten eine Rentenversicherung mit Tode...