Entscheidungsstichwort (Thema)
Örtlich zuständiges Gericht bei Wohnsitzwechsel des Klägers. Bestimmung des zuständigen Gerichts
Leitsatz (amtlich)
1. Der Beschluss eines Landessozialgerichts, sich wegen eines Wohnsitzwechsels des Klägers für örtlich unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zu verweisen, in dessen Gerichtsbezirk der Kläger jetzt wohnt, entbehrt jeder Rechtsgrundlage und ist daher willkürlich.
2. In einem solchen Fall ist der Rechtsstreit auszusetzen und gemäß § 58 Abs 1 Nr 4 SGG dem Bundessozialgericht als dem gemeinsam nächsthöheren Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorzulegen.
Nachgehend
Tenor
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg erklärt sich für örtlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird ausgesetzt und dem Bundessozialgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Erhöhung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wegen besonderer beruflicher Betroffenheit und die Gewährung von Berufsschadensausgleich (vgl. § 30 Bundesversorgungsgesetz ≪BVG≫). Gegen die ablehnenden Bescheide des Amtes für Versorgung und Familienförderung (AVF) Landshut vom 23.04. und 24.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bayrischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 30.07.2001 erhob der Kläger am 06.08.2001 Klage vor dem Sozialgericht Landshut (SG), die dort unter dem Aktenzeichen S 9 V 18/01 geführt wurde. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war der Kläger in T. wohnhaft. Mit Schreiben vom 23.09.2003 teilten die Klägervertreter im Parallelverfahren S 9 V 6/99 dem SG mit, dass der Kläger verzogen sei und nunmehr unter der Anschrift “J.„ wohnhaft sei. Das SG nahm diese Änderungsmitteilung offens...