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LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 30.06.2009 - L 2 SO 2529/09 ER-B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Kostenübernahme von Beiträgen für private Kranken- und Pflegeversicherung. halbierter Basistarif. Angemessenheit gem § 32 Abs 5 SGB 12

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Höhe der Übernahme von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung im "halbierten" Basistarif durch den Sozialhilfeträger: keine weitere Deckelung bis zur Höhe der Kosten für gesetzlich krankenversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II. Begriff der "Angemessenheit" in § 32 Abs 5 SGB 12 ist nicht durch § 12 Abs 1c S 6 VAG definiert.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 19. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.

Die statthafte (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) frist- und formgerecht (§ 173 SGG) eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat zu Recht hinsichtlich der Übernahme der (tatsächlichen) Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung im reduzierten Basistarif der privaten Krankenversicherung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1.4.2009 angeordnet.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein noch im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 1.4.2009, soweit der Antragsgegner den Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 41 ff SGB XII) bewilligenden Bescheid vom 3.9.2008 - den Zeitraum vom 1.10.2008 bis 30.9.2009 betreffend - wegen Änderungen in der Kranken- und Pflegeversicherung der Antragsteller ab 1.4.2009 geändert hat. Die Antragsteller sind auf Au...

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