Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Hilfe zur Pflege. Vermögenseinsatz. Einsatzgemeinschaft mit dem nicht getrennt lebenden Ehegatten. Verweigerung der Verwertung einer Eigentumswohnung im Ausland. Fehlen bereiter Mittel. Leistungserbringung durch den Sozialhilfeträger. Kostenersatzanspruch nach § 103 Abs 1 SGB 12 oder Aufwendungsersatzanspruch nach § 19 Abs 5 SGB 12. - siehe dazu anhängiges Verfahren beim BSG: B 8 SO 2/17 R
Leitsatz (amtlich)
Steht das vorhandene und grundsätzlich verwertbare Vermögen zum Zeitpunkt des Sozialhilfebedarfs auf Grund einer Willensentscheidung des zur Verwertung Verpflichteten noch nicht als "bereite Mittel" zur Verfügung, ist die Berücksichtigung des Vermögens zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen.
Orientierungssatz
1. Ungeschriebenes zusätzliches Tatbestandsmerkmal des § 90 Abs 1 SGB 12 ist, dass als Vermögen nur solches zu berücksichtigen ist, das im Bedarfszeitraum zur Existenzsicherung eingesetzt werden kann.
2. Ist der Ehegatte des Leistungsberechtigten während des gesamten Bedarfszeitraumes nicht bereit, seine Eigentumswohnung im Ausland einer entsprechenden Verwertung (durch Verkauf oder Beleihung) durchzuführen, müssen Leistungen der Sozialhilfe ohne Berücksichtigung dieser Eigentumswohnung als Vermögen gewährt werden.
3. Der Sozialhilfeträger kann in diesen Fällen einen Kostenersatzanspruch nach § 103 Abs 1 SGB 12 geltend machen. Denkbar ist aber auch ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 19 Abs 5 SGB 12.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts H. vom 15. März 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt als Pflegeheimträgerin aus übergeleitetem Recht die Zahlung von Pflegeheimkosten, die für die am 18. Septembe...