Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirtschaftlichkeitsprüfung. statistische Prüfmethode. geringe Fallzahl. Inhomogenität einer Fachgruppe. Praxisbesonderheit. Begriff der Anfänger- und Anlaufpraxis. Beratung vor Honorarkürzung
Orientierungssatz
1. Eine geringe Fallzahl des zu prüfenden Arztes steht der statistischen Prüfung nicht grundsätzlich entgegen (vgl LSG Stuttgart vom 17.4.1996 - L 5 Ka 178/95 = MedR 1996, 525).
2. Die Inhomogenität einer Fachgruppe führt nicht zum generellen Ausschluß der statistischen Prüfung, sondern zwingt die Prüfgremien zu einer entsprechenden Begründung (vgl BSG vom 8.4.1992 - 6 RKa 34/90 = SozR 3-2500 § 106 Nr 11).
3. Die Auswirkungen von kostenerhöhenden Praxisbesonderheiten, die bekannt sind oder anhand von Behandlungsausweisen oder Angaben des Arztes erkennbar sind, müssen bestimmt werden, ehe sich auf der Grundlage der statistischen Abweichung eine verläßliche Aussage über die Wirtschaftlichkeit oder Unwirtschaftlichkeit der Behandlungs- oder Verordnungsweise treffen läßt.
4. Unter der "Anfängerpraxis" wird die Situation verstanden, daß ein Arzt nur deshalb mehr Aufwand hat, weil er als Praxisanfänger noch nicht genug Erfahrung in wirtschaftlicher Behandlung hat, während unter der "Anlaufpraxis" die Situation erfaßt wird, daß der Arzt nicht eine laufende Praxis übernimmt, sondern eine Praxis neu eröffnet und dadurch zunächst nur neue Patienten hat, was aufgrund umfänglicherer Erstuntersuchungen zu erhöhtem Aufwand führt. Die "Anfängerpraxis" kann nicht als Praxisbesonderheit anerkannt werden. Demgegenüber ist der Gesichtspunkt der "Anlaufpraxis" als Praxisbesonderheit anzuerkennen (vgl BSG vom 15.12.1987 - 6 RKa 19/87 = BSGE 63, 6).
5. § 106 Abs 1 S 2 SGB 6 ist nicht dahin zu verstehen, daß jeder Kürzung wegen unwirtschaftlicher Behandlungswei...