Entscheidungsstichwort (Thema)
Relevanz einer Gesundheitsstörung bei der Prüfung des Vorliegens einer rentenberechtigenden Leistungseinschränkung
Orientierungssatz
Maßgeblich für die Frage, ob eine Gesundheitsstörung zu einer rentenrelevanten Leistungseinschränkung führt, ist nicht die gestellte Diagnose, sondern der ärztlicherseits erhobene Befund und die mit der Erkrankung einhergehenden funktionellen Einschränkungen. Eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist dem Sachverständigen vorliegend damit nur möglich, wenn aus den medizinischen Unterlagen nicht nur die gestellten Diagnosen, sondern auch die diesen zu Grunde liegenden Befunde und die daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen ersichtlich sind.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.01.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I. Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung streitig.
Die 1950 geborene Klägerin absolvierte nach eigenen Angaben von April 1964 bis März 1967 eine Ausbildung zur Kauffrau im Groß- und Einzelhandel und im Jahr 1974 zur Bilanzbuchhalterin. Als solche war sie bis Dezember 2006 versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt halbtags bei ihrer Tochter (vgl. Bl. 101 LSG-Akte). Seither ist die Klägerin ohne Beschäftigung und sie war ab 08.10.2009 bei der Agentur für Arbeit W. arbeitslos gemeldet (vgl. Bl. 16 SG-Akte). Seit 01.09.2015 bezieht die Klägerin Regelaltersrente (Bescheid vom 10.09.2015, Bl. 60 ff. LSG-Akte). Hinsichtlich der Einzelheiten der rentenrechtlichen Zeiten wird auf den Bescheid vom 10.09.2015 Bezug genommen.
Im Dezember 2009 beantragte die Klägeri...