Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Nachfolgezulassung. Zulassungsinstanzen. Auswahlentscheidung. Berücksichtigung aller gesetzlichen Auswahlkriterien. Rangstelle in der Warteliste kein dominierender Auswahlmaßstab. keine Verpflichtung zur Berücksichtigung von bestimmten Wartelisten
Orientierungssatz
1. Das den Zulassungsinstanzen zukommende pflichtgemäße Ermessen bei der Entscheidung über eine Nachfolgezulassung erlaubt (und gebietet es ggf sogar), hinsichtlich der Dauer der ärztlichen Tätigkeit von einer strikt rechnerischen Betrachtung iS eines Abzählens von Tätigkeitsjahren und -monaten abzuweichen und statt dessen alle gesetzlichen Auswahlkriterien abwägend zu berücksichtigen.
2. Die Rangstelle in der Warteliste ist zwar ebenfalls bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich aber nicht um ein Kriterium, das die anderen Auswahlmaßstäbe dominieren und die Entscheidung der Zulassungsinstanzen aus Rechtsgründen präjudizieren müsste. Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens dürfen diese auch einen Bewerber mit "schlechterem" Listenrang berücksichtigen, wenn das mit Blick auf die anderen gesetzlichen Auswahlmaßstäbe, etwa die Dauer der ärztlichen Tätigkeit oder die berufliche Eignung, gerechtfertigt ist. Ein günstiger Listenplatz kann die Zulassungsaussichten daher nur - wenngleich im Einzelfall auch entscheidend - verbessern.
3. Die Zulassungsinstanzen sind aus Rechtsgründen nicht verpflichtet, jeweils nur die für den nachzubesetzenden Vertragsarztsitz "einschlägige" Warteliste zu berücksichtigen.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 30.6.2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ...