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LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 19.11.1996 - L 5 Ka 2566/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Zulassung von Mitbewerber um Vertragsarztsitz im gesperrten Gebiet

 

Orientierungssatz

1. Im Rahmen des § 103 Abs 4 SGB 5 sind bei der Prüfung, ob eine vom Berufungsausschuß angeordnete sofortige Vollziehung der Zulassung eines Mitbewerbers wieder auszusetzen ist, die Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache zu berücksichtigen. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist das öffentliche Interesse am Sofortvollzug gegen die privaten Interessen der Beteiligten an dessen Aussetzung abzuwägen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert, daß ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt; ein solches besteht im Hinblick auf den Erhalt und den nahtlosen Übergang der abzugebenden Praxis, ungeachtet der anderweitigen ausreichenden Versorgung der Patienten im überversorgten Gebiet.

2. Die Gewichtung der Auswahlkriterien im Verhältnis zueinander muß dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. In § 103 Abs 4 S 4 SGB 5 kommt zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber bei der Auswahl auch eine Kontinuität der Betreuung der Patienten in der Praxis für bedeutsam gehalten hat. Dieser Normzweck ist auch dann zu erreichen, wenn ein Bewerber in der zu übergebenden Praxis als Vertreter des Praxisinhabers tätig war.

3. Das Interesse des Veräußerers einer Arztpraxis oder seiner Erben an einer wirtschaftlichen Verwertung der Praxis ist im Auswahlverfahren nach § 103 Abs 4 SGB 5 im Hinblick auf die Eigentumsgarantie in Art 14 GG von erheblichem Gewicht. Es ist nicht zu beanstanden, daß die Praxis nicht allein, sondern nur zusammen mit dem Hausgrundstück zum Kauf angeboten wird.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1671057

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