Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltungszeitraum. Grundsatz "Beratung vor Regress". Verordnungsregress. Wirtschaftlichkeitsprüfung
Orientierungssatz
Gem § 106 Abs 5e S 7 SGB 5 gilt der Grundsatz “Beratung vor Regress„ auch für Verfahren, die am 31.12. 2011 noch nicht abgeschlossen waren. Der Gesetzgeber wollte mit § 106 Abs 5e S 7 SGB 5 nur klarstellen, dass der in § 106 Abs 5e SGB 5 für die Richtgrößenprüfung verankerte Grundsatz “Beratung vor Regress„ auch für bei Inkrafttreten des § 106 Abs 5e SGB 5 zum 1.1.2012 noch nicht abgeschlossene Richtgrößenprüfungen gelten soll. Dabei wird man unter “Verfahren„ iS des § 106 Abs 5e S 7 SGB 5 das Verwaltungsverfahren und nicht etwa ein sich daran anschließendes Gerichtsverfahren und hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens auch das Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss und nicht nur das vor der Prüfungsstelle zu verstehen haben.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 10.12.2012 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 19.9.2012 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 2.575,88 € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine in einem Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren (Richtgrößenprüfung) verfügte Honorarrückforderung (Heilmittelregress).
Der Antragsteller nimmt seit 1.1.1990 als Orthopäde mit Vertragsarztsitz in S. an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Die Bezirksprüfungsstelle S. der Gemeinsamen Prüfungseinrichtungen B.-W. (Prüfungsstelle) führte beim Antragsteller für das Jahr 2008 eine Wirtschaftlichkeits...