Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylbewerberleistung. Analogleistung. Sozialhilfe. Leistungsausschluss für Auszubildende. abstrakte Förderungsfähigkeit. Nichterfüllung persönlicher Voraussetzungen. besondere Härte
Leitsatz (amtlich)
1. Gem § 2 Abs 1 AsylbLG ist die Regelung des § 22 SGB XII entsprechend anwendbar.
2. Der Ausschluss von Leistungen nach dem BAföG nach Maßgabe des § 8 BAföG für ausländische Studierende begründet grundsätzlich keinen Härtefall iS des § 22 Abs 1 S 2 SGB XII.
Orientierungssatz
Der Leistungsausschluss nach § 22 Abs 1 S 1 SGB 12 greift bei genereller Förderungsfähigkeit auch dann, wenn individuelle Gründe einer Förderung entgegenstehen (vgl BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 8).
Normenkette
AsylbLG § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1; SGB XII § 22 Abs. 1 Sätze 1-2; BAföG §§ 8, 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BAFöG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; BAföG § 12 Abs. 1
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist das Begehren des Antragstellers auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ab 14. Dezember 2016 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, nachdem die Antragsgegnerin den Antrag auf Leistungen nach dem AsylbLG durch Bescheid vom 15. Dezember 2016, ausweislich des Aktenvermerks am 19. Dezember 2016 zur Post aufgegeben (vgl. § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ≪SGB X≫), abgelehnt hatte. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Dezember 2016...