Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einstweilige Anordnung. Statthaftigkeit. Zweck des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens. bestandskräftiger Verwaltungsakt
Leitsatz (amtlich)
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellt in der Regel keine Widerspruchserhebung dar. Denn dieses Begehren zielt lediglich auf eine vorläufige Regelung; während mit dem Widerspruch eine endgültige Korrektur des Verwaltungsakts angestrebt wird.
Orientierungssatz
Eine einstweilige Anordnung kommt nicht in Betracht, wenn ein unanfechtbarer und bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt.
Normenkette
SGG § 86b Abs. 1, 2 Sätze 1-2, 4, Abs. 3, §§ 67, 77, 84, 123, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 172 Abs. 3 Nr. 3; SGB X § 37 Abs. 2, § 44; ZPO § 920 Abs. 2
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. November 2016 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 172 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin stattgebende Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 3. November 2016 ist aufzuheben.
Das mit dem Schreiben der Antragstellerin vom 20. Oktober 2010 beim SG eingegangene Begehren der Antragstellerin, das sie mit “Bitte um schnelle Bearbeitung! Ganz dringend!„ überschrieben hat, ist vom SG zutreffend als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgelegt worden. Denn anders als auf einstweiligen Rechtsschutz gerichtet kann das Vorbringen der Antragstell...