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LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 14.09.2005 - L 10 LW 4563/04 AK-B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Untätigkeitsklage nicht grundsätzlich unbegründet bei fehlender Nachfrage nach dem Verzögerungsgrund

 

Orientierungssatz

1. Ist über einen Widerspruch innerhalb von drei Monaten nicht entschieden, so ist die Untätigkeitsklage nach § 88 SGG unabhängig davon zulässig, ob der Widerspruch selbst zulässig ist oder nicht.

2. Die Entscheidung über die Kosten einer erledigten Untätigkeitsklage nach § 193 Abs 1 Satz 3 SGG hängt davon ab, ob die Beklagte zureichenden Grund für die Untätigkeit hatte und diesen Grund dem Kläger mitgeteilt hat, oder ob er ihm bekannt war.

3. In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob der Kläger verpflichtet ist, vor Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG nach dem Grund der Verzögerung zu fragen, falls er ihn nicht kennt.

4. Liegen keine erkennbaren Umstände vor, welche eine Verzögerung des Bescheids nahe legen, so muss der Kläger über § 88 SGG hinaus bei der Behörde nicht nach dem Verfahrensstand nachfragen; bei Erledigung des Verfahrens ist die Beklagte nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG zur Kostenerstattung verpflichtet.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 9. September 2004 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, die im Verfahren S 3 LW 2241/04 vor dem Sozialgericht Reutlingen entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ablehnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten einer Untätigkeitsklage durch das Sozialgericht.

Die am 13. Oktober 1954 geborene Antragstellerin war vom 1. August 1976 bis zum 31. Januar 1991 als landwirtschaftliche Unternehmerin versicherungs- und beitragspflichtig zur landwirtschaftlichen Alterskasse. Seither entrichtet sie freiwillige Beiträge ...

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