Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Regelleistung. Verhütung. Sterilisationskosten. Mehrbedarf. abweichende Erbringung bei unabweisbarem Bedarf. Zumutbarkeit einer anderen Verhütungsmethode
Leitsatz (amtlich)
1. Die Kosten der Ausübung von Sexualität sowie der Verhütung sind von der Regelleistung des § 20 Abs 1 SGB 2 erfasst.
2. Die Kosten einer Sterilisation stellen keinen unaufschiebbaren Bedarf iS des § 23 Abs 1 SGB 2 dar, denn der Bedarf an Verhütungsmitteln kann auch durch eine andere, von der Regelleistung erfasste Art der Verhütung, gedeckt werden.
3. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten derjenigen Verhütungsmethode, die die höchste Erfolgswahrscheinlichkeit bietet, besteht nicht.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. September 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
In der Hauptsache ist zwischen den Beteiligten die Übernahme der Kosten für eine von der Klägerin beabsichtigte Sterilisation streitig.
Die 1968 geborene Klägerin steht bei der Beklagten im laufenden SGB-II-Leistungsbezug. Sie hat vier Kinder.
Da sie keine weiteren Kinder mehr wolle und Probleme mit der Antibabypille und der Spirale habe, beantragte die Klägerin am 18. Februar 2010 bei der Beklagten, die Übernahme der Kosten für eine beabsichtigte Sterilisation, was die Beklagte mit Bescheid vom 23. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2010 ablehnte. Im Widerspruchsbescheid führte die Beklagte aus, eine akute Notsituation sei nicht erkennbar. Es könne der Klägerin zugemutet werden, die für eine Sterilisation notwendigen Mittel aus der Regelleistung anzusparen.
Hiergegen richtet sich die am 26. April 2010 erhobene Klage, mit welcher die Klägerin vort...