nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 13.08.2002; Aktenzeichen S 3 AL 2696/02 ER-B) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 13. August 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (vgl. § 174 Satz 1 1. Halbsatz des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft (vgl. § 172 Abs. 1 SGG) sowie nach § 173 Abs. 1 Satz 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde ist sachlich aber nicht begründet.
Vorliegend begehrt der Kläger, dass die aufschiebende Wirkung der Klage wegen des Bescheids vom 17. November 2000 in der Fassung des Bescheids vom 23. Februar 2001 (Widerspruchsbescheid vom 1. März 2001) angeordnet wird. Darin hat die Beklagte, nachdem sie die Zahlung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 25. Juli 2000 (Bewilligungsabschnitt 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001) mit Ablauf des 30. September 2000 eingestellt hatte, diese Bewilligung für die Zeit vom 27. September bis 13. November 2000 aufgehoben, Alhi vom 27. bis 30. September 2000 in Höhe von 275,32 DM sowie (Bescheid vom 27. November 2000 in der Fassung des Bescheids vom 23. Februar 2001) in dieser Zeit gezahlte Beiträge zur Kranken- und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 96,91 DM zurückgefordert und den Anspruch auf laufende Alhi ab 14. November 2000 gegen den Erstattungsanspruch aufgerechnet. Der Kläger will mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung erreichen, dass ihm lediglich für die Zeit nach Einstellung der Alhi bis zur Wiederbewilligung, also vom 1. Oktober bis 13. November 2000, Alhi gezahlt wird, die Beklagte also aus der Aufhebung keine Folgerung...