Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Medizinisches Versorgungszentrum. Nachbesetzung der Stelle eines angestellten Arztes mit einer Teilzeitstelle von 50 Prozent. Vertrauensschutz. Einstweilige Anordnung. Anordnungsgrund. Versorgungsengpass. Existenzgefährdung
Leitsatz (amtlich)
Die Nachbesetzung der Stelle eines angestellten Arztes mit einer Teilzeitstelle von 50% in einem MVZ ist nur in dem zeitlichen Umfang der Beschäftigung des ausgeschiedenen Arztes möglich. Soll der im Wege der Nachfolgebesetzung anzustellende Arzt länger arbeiten, bedarf die Erhöhung der Arbeitszeit der Genehmigung des Zulassungsausschusses.
Normenkette
SGB V § 103 Abs. 4a S. 5; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; GKG § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 4
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 09.07.2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 40.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Genehmigung zur Beschäftigung des angestellten Arztes PD Dr. B. im Umfang von über 20 Wochenstunden.
Die Antragstellerin ist ein seit 01.04.2007 zugelassenes Medizinisches Versorgungszentrum in der Rechtsform einer GbR. Gesellschafter der GbR sind Dr. U. Pl. und Dr. B. E.. Nach § 8 des Gesellschaftsvertrages vom 01.12.2007 gliedert sich der Geschäftsbetrieb in zwei Bereiche, eine fachärztliche Praxis für Hals-Nasen-Ohren (HNO-Praxis) und eine Facharztpraxis für Allgemeinmedizin und Innere Medizin (AIM-Praxis). Im Innenverhältnis leiten und verantworten Dr. E. den Bereich HNO-Praxis und Dr. Pl. den Bereich AIM-Praxis. Nach § 9 des Gesellschaftsvertrages üben beide Gesellschafter di...