rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz. Aufforderung zur Stellung eines Altersrentenantrags. Recht zum Bezug von Arbeitslosenhilfe. Bescheid über Entzug der Arbeitslosenhilfe. Bescheid ohne aufschiebende Wirkung. Gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit. Keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen. Bindungswirkung des Bewilligungsbescheids. Altersrente niedriger als Arbeitslosenhilfe. Kapitalbildende Lebensversicherung. Vermögen zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung
Leitsatz (redaktionell)
1. Enthält ein die Arbeitslosenhilfe entziehender Bescheid weder ein Datum noch einen Absendevermerk noch eine Rechtsbehelfsbelehrung, kann er innerhalb Jahresfrist (§ 66 Abs. 2 S. 1 SGG) mit dem Widerspruch angegriffen werden.
2. Bei einer Anfechtungsklage wegen Entziehung von laufenden Leistungen kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, auch wenn die zuvor ergangene Entscheidung der Widerspruchsbehörde keine Aussetzung der sofortigen Vollziehung angeordnet hatte.
3. Ein Bescheid des Arbeitsamts, der lediglich feststellt, dass kein Anspruch mehr auf Arbeitslosenhilfe besteht, der aber weder eine Aufhebung noch eine Zurücknahme der bestandskräftig gewordenen Leistungsbewilligung enthält, und somit die Bindungswirkung des Bewilligungsbescheids missachtet, ist rechtswidrig, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sich nicht geändert haben.
4. Das Arbeitsamt kann den Arbeitslosenhilfe Beziehenden auch dann nicht auffordern, eine Altersrente zu beantragen, wenn dieser zwar einen Anspruch auf abschlagsfreie Rente hat, die zu zahlende Altersrente aber niedri...