Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Regelungsanordnung. Anordnungsgrund. Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Glaubhaftmachung einer konkret drohenden Wohnungs- bzw Obdachlosigkeit
Leitsatz (amtlich)
Ein Anordnungsgrund bei der begehrten einstweiligen Gewährung von Unterkunftskosten ergibt sich nicht bereits aus der Vermeidung von Mietschulden oder der erstrebten Möglichkeit, anderweitig erhaltene Mittel zurückzahlen zu können, und es genügt auch nicht der Ausspruch der fristlosen Kündigung bzw deren Androhung. Erforderlich ist der substantiierte und nachvollziehbare Vortrag, dass konkret und zeitnah eine Wohnungs- und Obdachlosigkeit droht.
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Freiburg vom 8. August 2016 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Antragsteller sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Einschluss der bislang nicht übernommenen Kosten der Unterkunft und Heizung.
Der 1991 geborene Antragsteller zu 1. sowie die 1993 geborene Antragstellerin zu 2., die mit dem Antragsteller zu 1. verheiratet ist, beantragten am 08.04.2016 die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II). Dabei trug der Antragsteller zu 1. vor, sein Vater, in dessen Restaurant er bislang beschäftigt gewesen sei, habe ihn mangels Umsatz zum 31.03.2016 gekündigt. Im Rahmen des bisherigen Arbeitsverhältnisses hätten die Antragsteller die der Mutter des Antragstellers zu 1. gehörende Wohnung kostenfrei nutzen dürfen. ...