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LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 04.12.2007 - L 13 AS 3729/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschränkung der Berufung. Wert des Beschwerdegegenstandes. Nichterreichung. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Begrenzung des Streitgegenstandes durch die Dauer des Bewilligungszeitraum

 

Orientierungssatz

Zur Unstatthaftigkeit der Berufung wegen Nichterreichung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nach § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG aufgrund der für die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende geltenden Begrenzung des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer von 6 bzw maximal 12 Monate gem § 41 Abs 1 S 4 SGB 2.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 30.07.2008; Aktenzeichen B 14 AS 7/08 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. Juni 2007 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Übernahme seiner Kosten für eine Privathaftpflichtversicherung im Rahmen der ihm gewährten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1951 geborene Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2005 wurden dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 671,92 € für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 30. November 2005 und in Höhe von monatlich 568,43 € für den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. April 2006 gewährt. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid u. a. unter Vorlage einer Jahresrechnung für seine Privathaftpflichtversicherung für das Jahr 2006 in Höhe von 66,39 € am 9. November 2005 sowie am 30. November 2005 (Schreiben vom 28. November 2005) Widerspruch ein und stellte am 3. November einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem er die Übernahme der Nachzahlung für Stromkosten in voller Höhe begehrte. Dies...

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