Nachgehend
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 38.314,64 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.05.2009 zu zahlen.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Bei der Beklagten handelt es sich gerichtsbekannt um einen großen Einkaufs- und Marketingverbund. Die Klägerin betreibt einen Baustoffhandel.
Die Parteien unterzeichneten am 27.07.1986 eine Erklärung, durch die sich die Klägerin der Beklagten anschloss. Gem. Ziff. 2 f der Anschlusserklärung waren die allgemeinen Voraussetzungen und Richtlinien zu den K-Bonus-Systemen Vertragsbestandteil. Gem. Ziff. 2 dieser Richtlinien werden mehrfach jährlich Auflistungen über den Umsatzstand zugesandt. Gem. Ziff. 5 der Richtlinien "entfällt der Bonusanspruch, sobald eine Kündigung der Geschäftsverbindung ausgesprochen" ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K 1 und 2 verwiesen.
Zudem war die Klägerin Kommanditistin der C mbH und Co. KG Lager und Transport X.
Mit Schreiben vom 23.04.2007 gerichtet an die C2 GmbH & Co. KG LTW erklärte die Klägerin ihren Austritt aus der Gesellschaft und "kündigte den Anschluss an das F GmbH, X".
Eine Zurückweisung der Kündigung des Anschlusses bei der Beklagten wegen falscher Adressierung erfolgte weder durch die C mbH & Co. KG noch durch die Beklagte.
Vielmehr bestätigte die Beklagte die Kündigung zum 27.07.2008 und verweigerte mit E-Mail vom 29.05.2009 (Bl. 25 GA) -nachdem sie den Bonus für 2007 noch ausgezahlt hatte- nach entsprechender Zahlungsaufforderung durch die Klägerin den Bonus für das Jahr 2008...