Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.05.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Remscheid (8 C 176/10) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Remscheid vom 13.12.2010 (8 C 176/10) wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die dort ausgesprochene Duldungsverpflichtung des Beklagten unter der Bedingung steht, dass die Klägerin Art und Umfang der beabsichtigten Arbeiten im Einzelnen mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzeigt. Hinsichtlich der unbedingten Verurteilung zur Duldung wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen dieses Urteil wird für den Beklagten zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin des bebauten Grundstücks T2 in Xxx und verlangt vom Beklagten, der auf dem Nachbargrundstück T3 ein Sanitätshaus betreibt, die Duldung der Benutzung dieses Grundstücks zum Zwecke der Sanierung der Giebelwand ihres an der Grundstücksgrenze errichteten Hauses. Kunden des Beklagten nutzen die Fläche vor der Giebelwand als Parkmöglichkeit, ohne dass Einwände des Grundstückseigentümers bekannt geworden sind. An der Giebelwand ist eine Werbeanlage der Fa. S in Form einer Beschriftung angebracht, die im Jahr 2000 baurechtlich genehmigt w...