Normenkette
VVG § 63 S. 1; BGB § 278 S. 1, § 249 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Solingen (Entscheidung vom 01.08.2011; Aktenzeichen 11 C 158/11) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 01.08.2011 (11 C 158/11) abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Restbetrages in Höhe von 2.705,87 € aus einer zwischen den Parteien geschlossenen Vergütungsvereinbarung in Anspruch.
Die Beklagte war von Januar bis Juli 2009 als Krankenpflegerin tätig. Aus dieser Tätigkeit erzielte sie etwa 500,- €, zuletzt im Juli 2009 nur noch 202,27 €. Danach war sie arbeitslos. Von ihrem geschiedenen Ehemann erhielt sie für sich selbst keinen Unterhalt. Sie las ein Stellengesuch und wandte sich wegen einer nebenberuflichen Tätigkeit an die Firma O und dort an den Zeugen O, der als selbstständiger Untervermittler für die Klägerin tätig wurde. Der Zeuge O stellte der Beklagten eine Beschäftigung in Aussicht.
Als Untervermittler der Klägerin vermittelte der Zeuge O der Beklagten, mit der er auch alsbald ein Verhältnis einging, eine fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung mit Sparzielabsicherung der Xx Lebensversicherung S.A. Es handelte sich hierbei um eine sogenannte Nettopolice, die keine Provision für die Vermittlungstätigkeit der Klägerin enthielt. Die Beklagte zahlte mit ihren Versicherungsbeiträgen keine Vergütung für die Klägerin. Für die Vermittlung des Versicherungsvertrages schlossen die Parteien am 08.07.2009 eine gesonderte Vergütungsvereinbarung. Vom gleichen Tag datiert ein "Berat...