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LG Verden (Aller) Beschluss vom 04.07.1995 - 1 T 189/95, 1 T 190/95

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Verfahrensgang

AG Osterholz-Scharmbeck (Beschluss vom 09.03.1995; Aktenzeichen 9 X VII 251/92)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Betreuers wird zurückgewiesen.

2. Auf die Beschwerde der Niedersächsischen Landeskasse wird der angefochtene Beschluß dahingehend abgeändert, daß die dem Betreuer aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung und tatsächlichen Aufwendungen auf lediglich 791,80 DM festgesetzt werden.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Mit Beschluß vom 09. März 1995 hat das Amtsgericht die dem Betreuer für seine Tätigkeit aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung auf 1.095,– DM festgesetzt und dem Betreuer darüber hinaus einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen in Höhe von 61,80 DM zuerkannt. Dabei ist das Amtsgericht von einem Stundensatz von 60,– DM für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1994 und von 75,– DM für den Zeitraum vom 01. Juli 1994 an ausgegangen. Die gesondert geltend gemachte Mehrwertsteuer auf die Vergütung sowie auf die Auslagen in Höhe von 173,52 DM hat das Amtsgericht dem Betreuer nicht zugesprochen.

Gegen diesen Beschluß richten sich die als Beschwerden geltenden Erinnerungen des Betreuers sowie der Niedersächsischen Landeskasse. Während der Betreuer die gesonderte Erstattung der Mehrwertsteuer auf die festgesetzte Vergütung und die erstatteten Auslagen verlangt, erstrebt die Landeskasse mit ihrer Beschwerde die Herabsetzung des Stundensatzes auf 40,– DM für die Zeit bis zum 30.06.1994 sowie auf 50,– DM für die Zeit vom 01.07.1994 an.

Die Beschwerde der Niedersächsischen Landeskasse ist begründet, die des Betreuers dagegen unbegründet.

1. Gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 2 Abs. 2 ZSEG erhält der Berufsbetreuer grundsätzlich eine Vergütung von 20,– DM (bis zum 30.06.1994) bzw. 25,– DM (vom 01.07....

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