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LG Ulm Urteil vom 22.08.1979 - 1 S 55/79

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Räumung und Herausgabe einer Wohnung

 

Verfahrensgang

AG Ehingen (Urteil vom 27.04.1979; Aktenzeichen C 70/79)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Ehingen vom 27. April 1979 – C 70/79 – wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

 

Tatbestand

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung ist statthaft und zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO).

III.

Das Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, daß das zwischen den Parteien vereinbarte Mietverhältnis nicht rechtswirksam aufgekündigt worden ist.

1. Gegenstand des Mietverhältnisses ist eine Werkmietwohnung, da der Wohnraum den – bei der Klägerin im Zeitpunkt der Vereinbarung des Mietvertrages vom 11. November 1974 als Arbeitnehmer beschäftigten – Beklagten mit Rücksicht auf das Bestehen ihres Dienstverhältnisses vermietet worden ist. Nicht hingegen handelt es sich um eine funktionsgebundene Werkmietwohnung (§§ 565 b, 565 c Abs. 1 Nr. 2, 565 d Abs. 3 Nr. 1 BGB) oder eine Werkdienstwohnung (§§ 565 b, 565 e BGB).

2. Grundlage der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen sind die zwischen der Klägerin und den beklagten Eheleuten als Arbeitnehmer geschlossenen Dienstverträge einerseits und die zwischen der Klägerin und den beklagten Eheleuten vereinbarten Mietverträge andererseits.

Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre werden bei der Unterzeichnung eines Mietvertrags über Wohnraum durch beide Eheleute zwei selbständig voneinander bestehende, aber miteinander verbundene Mietverhältnisse in dem Sinne begründet, daß das eine nicht ohne das andere be...

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