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LG Tübingen Beschluss vom 21.03.1996 - 7 O 417/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Werklohnforderung. Gerichtskostenansatz

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 27.08.1999; Aktenzeichen 1 BvL 7/96)

 

Tenor

1. Das Verfahren wird gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt.

2. Dem Bundesverfassungsgericht wird gem. Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob es verfassungswidrig ist, daß nach Nr. 1201 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 24.06.1994, Bundesgesetzblatt 1994 I 1325) für erstinstanzliche Verfahren, die mit einem Versäumnisurteil enden, eine dreifache Gebühr erhoben wird – im Gegensatz zu den Ermäßigungstatbeständen der Nr. 1202 und im Gegensatz zur Berufungsinstanz nach dem Vorspann vor Nr. 1100 und nach Nr. 1220 des Kostenverzeichnisses.

 

Tatbestand

I.

1. Die Klägerin hat an einem Bauvorhaben des Beklagten in Pforzheim auftragsgemäß Arbeiten durchgeführt und sie am 30.01.1995 mit einem Betrag von 10.188,22 DM in Rechnung gestellt. Als der Beklagte nicht bezahlte, hat die Klägerin zunächst das Mahnverfahren eingeleitet. Nach dem Widerspruch des Beklagten hat die Klägerin den erforderlichen restlichen Gebührenvorschuß, also insgesamt drei Gerichtsgebühren, eingezahlt, so daß die Sache ins Streitverfahren an das Landgericht Tübingen abgegeben wurde. Da sich der Beklagte hier nicht mehr verteidigte, hat die Kammer im schriftlichen Vorverfahren antragsgemäß am 30.11.1995 (vgl. Blatt 18 der Akten) ein Versäumnisurteil erlassen, das rechtskräftig geworden ist.

Gegen die Gerichtskostenabrechnung vom 12.12.1995, wonach die Klägerin nach Nr. 1201 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) drei Gebühren mit insgesamt 795,– DM zu zahlen hatte und als Vorschuß gezahlt hat (vgl. Blatt I), hat die Klägerin ...

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