Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Betreibers eines Altenpflegeheims: Aufsichtspflichtverletzung des Pflegepersonals beim Toilettengang einer betagten Patientin mit Alzheimererkrankung im letzten Stadium
Leitsatz (amtlich)
Das Maß der Beaufsichtigung einer Pflegeperson beim Toilettengang durch das Pflegepersonal eines Altenheims hängt von dem konkreten Hilfsbedürfnis ab. Hier: Aufsichtspflichtverletzung bei Pflegeperson mit Alzheimer in letztem Stadium.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.836,12 € zzgl. 4 % hieraus seit 01.03.2001 zu bezahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 5.836,12 €.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen Verletzung vertraglich übernommener Aufsichtspflicht aus übergegangenem Recht.
Der Beklagte ist eine Pflegeeinrichtung, bei der insbesondere alte, voll pflegebedürftige Menschen aufgenommen und betreut werden. Am 10.12.2000 erlitt die bei der Klägerin krankenversicherte Frau T. im Hause des Beklagten eine distale Femurfraktur, nachdem sie von der bei dem Beklagten angestellten Pflegerin, der Zeugin G., auf die Toilette ihres Zimmers gesetzt worden war, indem sie auf den Boden fiel. Die Geschädigte bewohnte das Zimmer 205 im Altenpflegeheim des Beklagten auf Grund eines Heimpflegevertrages. Sie litt an Alzheimer und war zum Unfallzeitpunkt vollkommen dement. Schon im Jahr 1998 wurde festgestellt, dass sie praktisch alles, was sie im Leben erlernt hatte, vergessen hatte. Sie war in der Pflegestufe 3 eingruppiert und bei allem in die Vollüberwachung eingeordnet. Sie war von der Beweglichkeit her in der Lage, selbst unter Führung zu gehen und hätte kör...