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LG Saarbrücken Urteil vom 17.06.1994 - 13 B S 58/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietvertragsrecht: Schadenersatzanspruch des Mieters bei fristloser Kündigung wegen wiederholten Stromausfalls in der Wohnungseigentumsanlage aufgrund Stromsperre des E-Werks

 

Leitsatz (redaktionell)

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Bei wiederholtem Heizungsausfall in der Wohneigentumsanlage aufgrund einer Stromabschaltung nach offenen Rechnungen des Elektrizitätswerks ist der Mieter der Eigentumswohnung zur fristlosen Kündigung berechtigt. Der auf dem Mangel der Mietsache gründende Schadensersatzanspruch unterliegt nicht der kurzen Verjährungsfrist des BGB § 558.

2. Der Schadensersatzanspruch umfaßt die Kosten des mit der fristlosen Kündigung beauftragten Rechtsanwalts, die Kosten der Wohnungssuche und des Umzugs sowie der Herrichtung der neuen Wohnung einschließlich Telefonanschluß und Kautionskontogebühren.

 

Normenkette

BGB §§ 537-538, 542, 558

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Urteil vom 04.02.1994; Aktenzeichen 37 C 890/93)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 04.02.1994 – Aktenzeichen 37 C 890/93 – abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über die dieser durch das Urteil vom 04.02.1994 bereits zuerkannten 24,84 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.05.1993 hinaus weitere 2.874,15 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.07.1993 zu zahlen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin 8/100 der Beklagte 92/100.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 13/100, der Beklagte zu 87/100.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird für die Prozeßgebühr auf 3.365,16 DM, im übrigen auf 3.262,77 DM festgesetzt.

 

Gründe

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgr...

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