Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit für die Gewährung von Asyl. Erlangung einer Aufenthaltsgestattung bei Zurückweisung des Asylantrags. Unzulässigkeit des Asylantrages infolge Unzuständigkeit. Abschiebehaft
Leitsatz (amtlich)
1. Wenn ein Ausländer aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland einreist und in Deutschland einen Asylantrag stellt, richtet sich die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Asylgewährung nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II).
2. Auch wenn Deutschland nicht für die Entscheidung über diesen im Inland gestellten Asylantrag zuständig ist und der Antrag deshalb gemäß § 27 a AsylvfG zurückzuweisen ist, erlangt der Ausländer mit der Antragstellung zunächst eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 S. 3 AsylVfG.
3. Die Aufenthaltsgestattung erlischt erst, wenn dem Asylantragsteller der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zugestellt wird, durch den die Unzulässigkeit des Asylantrags festgestellt und die Abschiebung angeordnet wird.
4. Die vor der Zustellung der Abschiebungsanordnung beschlossene Abschiebungshaft ist rechtswidrig.
Normenkette
EGV 343/2003 (Dublin II); AsylVfG §§ 26a, 27a, 31 Abs. 1 S. 4, §§ 34a, 55 Abs. 1 S. 3, § 67 Abs. 1 Nr. 5; AufenthG § 62 Abs. 2 S. 2; FEVG § 16
Verfahrensgang
AG Lebach (Beschluss vom 12.09.2008; Aktenzeichen 5 XIV 1957 B) |
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Abschiebehaft durch den Beschluss des Amtsgerichts Lebach vom 12.09.2008 – Az. 5 XIV 1957 B – rechtswidrig war.
2. Dem Saarland werden die Auslagen des Betroffenen sowohl in dem erstinstanzlichen Verfahren als auch in dem Beschwerdeverfahren auferlegt, soweit sie zur zweckentsprechenden Aktenverfolgung notwendig waren.
Tatbestand
A.
Das Landesverwaltungsamt des Saarlandes als zuständige zentrale Auslände...