Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Aktenzeichen 1 II 193/97 WEG) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft …. Die weitere Beteiligte ist die Verwalterin.
In der Hausordnung vom 09.04.1981 ist bestimmt:
„Haustiere können gehalten werden, soweit nicht die Mehrheit der Miteigentümer auf Abschaffung besteht. Die Abschaffung von Haustieren kann dann verlangt werden, wenn sie durch Geräusche, Geruch oder Anziehen von Ungeziefer eine Belästigung für die Bewohner darstellen. Hunde sind im Haus und beim Verlassen des Hauses an der Leine zu führen. Die Gartenanlagen dürfen nicht dem Auslauf der Hunde dienen. Verunreinigungen durch Haustiere, soweit sie im Haus oder vor dem Hause erfolgen, sind von dem Tierhalter unaufgefordert sofort zu beseitigen.”
In der Eigentümerversammlung vom 27.11.1997 wurde unter TOP 5 hinsichtlich der Haustierhaltung mehrheitlich beschlossen, dass zum einen die im Hause bereits gehaltenen Hasen unverzüglich zu entfernen sind und zum anderen zukünftig vor der Anschaffung von Haustieren die Zustimmung der Verwaltung und des Beirates erforderlich ist.
Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 19.12.1997 (beim Amtsgericht eingegangen am 22.12.1997) haben die Antragsteller beantragt,
- den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 27.11.1997 unter TOP 5, wonach die im Hause gehaltenen Hasen mit sofortiger Wirkung abzuschaffen sind, für ungültig zu erklären,
- fe...