Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylrecht. verbotener Grenzübertritt. Zurückschiebung
Leitsatz (amtlich)
1. Der verbotene Grenzübertritt allein vermag nicht den gemäß § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 Aufenthaltsgesetz erforderlichen Verdacht zu begründen, dass sich der betroffene Ausländer der Abschiebung entziehen will.
2. Das Gebot der Rechtssicherheit verbietet eine extensive Auslegung des § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 Asylverfahrensgesetz über seinen Wortlaut hinaus. Es kann deshalb nicht nachträglich fingiert werden, dass zum Zeitpunkt der Haftanordnung durch das Amtsgericht auch der Haftgrund des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 Aufenthaltsgesetz vorgelegen hat.
Normenkette
AufenthG § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1, 5; AsylVerfG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 4, § 26a Abs. 2, § 55 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 31.10.2010; Aktenzeichen ZBG-AR 1645/10) |
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken – Zentrales Bereitschaftsgericht für das Saarland – vom 31.10.2010 – ZBG-AR 1645/10 – wird aufgehoben.
Tatbestand
A.
Der Betroffene ist afghanischer Staatsangehöriger, der am 30.10.2010 in dem ICE Paris – Frankfurt/Main ohne Reisepass und Visum nach Deutschland eingereist ist.
Das Amtsgericht Saarbrücken – Zentrales Bereitschaftsgericht für das Saarland – hat nach vorheriger persönlicher Anhörung des Betroffenen auf Antrag der Bundespolizeidirektion Koblenz, vertreten durch die Bundespolizeiinspektion Bexbach, durch Beschluss vom 31.10.2010 angeordnet, dass der Betroffene bis zum 29.01.2011 in Zurückschiebungshaft zu nehmen ist.
Das Amtsgericht hat ausgeführt, der Betroffene sei gemäß § 14 Aufenthaltsgesetz unerlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig.
Es bestehe der Zurückschiebungshaftgrund der §§ 57 Abs. 3 in Verbindung mit 62 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz.
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