Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitpunkt der Erhöhung der Mindestvergütung des Treuhänders
Leitsatz (amtlich)
1. Der in den Vorschriften der InsVV zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Verordnungsgebers gebietet es, für die Erhöhung der Mindestvergütung des Treuhänders durch die Anwendung des § 14 Abs. 3 S. 2 InsVV nicht auf das Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Bestellung des Treuhänders.
2. Der Wortlaut des § 19 Abs. 1 InsVV steht dem nicht entgegen.
Normenkette
InsO § 63 Abs. 3; InsVV § 14 Abs. 3 S. 2, § 16 Abs. 2 S. 3, § 19 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 09.01.2010) |
Tenor
In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Saarbrücken vom 09.01.2010 werden die Vergütung und die Auslagen des Treuhänders auf insgesamt 773,50 EUR festgesetzt.
Auf die festgesetzte Vergütung sind die bereits nach § 16 Abs. 2 S. 3 InsVV bewilligten Vorschüsse in Höhe von 357,– EUR anzurechnen.
Tatbestand
A.
Das Amtsgericht Saarbrücken hat durch Beschluss vom 15.12.2003 aufgrund eines Antrages vom 24.10.2003 wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und den Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter ernannt.
Durch Beschluss vom 24.01.2006 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt und den Beschwerdeführer zum Treuhänder bestellt.
Am 09.05.2006 ist das Insolvenzverfahren mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben worden.
Auf den Vergütungsantrag des Treuhänders vom 22.12.2009 hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 19.01.2010 die Vergütung und die Auslagen des Treuhänders festgesetzt auf insgesamt 476,– EUR.
Den Vergütungsantrag im Übrigen hat das Amtsgericht zurückgewiesen und ausgeführt, § 14 Abs. 3 S. 2 InsVV finde keine Anwen...