Entscheidungsstichwort (Thema)
Maklerprovisionsanspruch: Bindung an Prozeßausgang zwischen den Hauptvertragsparteien. Maklerprovisionsanspruch: Wirksamkeit des Hauptvertrages
Orientierungssatz
1. Der Provisionsanspruch des Maklers hängt nicht von dem Ausgang eines Prozesses zwischen den Hauptvertragsparteien ab, an dem er nicht beteiligt ist.
2. Ein notarieller Grundstückskaufvertrag, dem Skizzen beigefügt sind, die die Auslegung des Willens der Parteien über die Festlegung der Grenzen der verkauften Teilflächen zulassen, ist wirksam (entgegen BGH, 23. April 1999, V ZR 54/98, NJW-RR 1999, 1030).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Doberan vom 20.04.2000 - 1 C 688/99 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Kläger auferlegt.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der dem Beklagten gezahlten Maklerprovision.
Die einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage § 812 BGB steht dem Kläger nicht zur Seite. Er hat die Provision nicht ohne Rechtsgrund gezahlt. Der Kläger hat sich dem Beklagten gegenüber verpflichtet, bei Zustandekommen des Grundstückskaufvertrages mit den Eheleuten ... die Provision zu entrichten. Der Kaufvertrag ist wirksam zustande gekommen.
Zwar der hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23.04.1999 (V ZR 54/98) den hier streitigen Grundstückskaufvertrag im Rahmen der Rückzahlungsklage des Klägers gegen die Verkäuferin als von Anfang an unwirksam behandelt, weil der Kaufgegenstand nicht hinreichend bestimmt gewesen sei. Diese Entscheidung überzeugt das erkennende Gericht, wie noch auszuführen sein wird, aber nicht und hat im vorliegenden Rechtsstreit auch keine Bindungswirkung. Ihre Rechtskraft wirkt nur zwischen den Parteien des vorangegangenen Rec...