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LG Regensburg Beschluss vom 27.09.2005 - 2 T 574/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 156 KostO

 

Nachgehend

OLG München (Beschluss vom 03.11.2005; Aktenzeichen 32 Wx 111/05)

 

Tenor

1. Es verbleibt bei der Rechnung des Notars … vom 20.2.2002 –.

2. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Notar … hat am 20.2.2002 eine Scheidungsvereinbarung beurkundet ….

Dafür hat er folgende Rechnung gestellt:

KOSTENBERECHNUNG

gemäß §§ 141, 154 KostO

(Kostenregister-Nr. … vom 20.02.02)

… vom 20.02.02

Scheidungsvereinbarung

Paragraphen der Kostenordnung

Gegenstand der Gebühr

Gebühr

660.001,93

§ 36 II; 39 II; 20

Vertrag

2.124,00 EUR

§ 136; 152 I

Dokumentenpauschale

50,35 EUR

§ 137; 152 II

Auslagen

42,00 EUR

Netto-Gesamtsumme:

2.216,35 EUR

§ 151 a

16 % Umsatzsteuer:

354,62 EUR

Gesamtbetrag:

2.570,97 EUR

GW:

–

Ehevertrag (GT):

Reinvermögen nach Angabe ca. DM 1.000.000,00 =

EUR

511.291,88

(Vermögensverteilung inkl. Regelungen bzgl. Hausrat und dergleichen zwischen den Ehegatten gegenstandsgleich mit Ehevertrag)

–

Hälfteübertragung an Kind:

Haus- und Grundstückswert nach Angabe ca. DM 400.000,00 = EUR 204.516,75, davon die Hälfte =

EUR

102.258,37

–

Zahlung an Stieftochter:

EUR

20.451,68

–

Unterhalt: EUR 500,00 × 12 =

EUR

6.000,00

–

Ausschluss Versorgungsausgleich § 30 II:

EUR

3.000,00

–

Elterliche Sorge § 30 II:

EUR

2.000,00

–

Kindesunterhalt ca. EUR 200,00/Monat × 12 × 5 =

EUR

12.000,00

–

Erb- und PTV § 30 II:

EUR

3.000,00

zusammen

EUR

660.001,93

Im Prüfbericht wurde beanstandet, dass für den gegenseitigen Erb- und Pflichtteilsverzicht seitens des Notars ein Abschlag vorgenommen wurde.

Der Notar hat in seiner Stellungnahme vom 26.5.04 – auf die im übrigen verwiesen wird – an seiner Geschäftswertfestsetzung in Höhe des Regelwertes von Euro 3.000 festgehalten mit der Begründung, dass es absolut unwahrscheinlich sei, dass einer der Ehegatten bis...

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OLG München 32 Wx 111/05
OLG München 32 Wx 111/05

  Leitsatz (amtlich) 1. In Notarrechnungen ist nach § 154 KostO auch für die Auslagen die rechtfertigende Kostenvorschrift mit den maßgebenden Absätzen und eventuellen weiteren Untergliederungen aufzuführen. Ist dies nicht der Fall, ist die Rechnung ohne ...

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