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LG Potsdam Beschluss vom 11.05.2011 - 24 Qs 32/11

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Verfahrensgang

AG Potsdam (Entscheidung vom 23.12.2010; Aktenzeichen 85 Ls 10/08)

 

Tenor

Auf die Beschwerde vom 04. Januar 2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 23. Dezember 2010 aufgehoben und in Abänderung der am 21. Juli 2009 erfolgten Kostenfestsetzung ein weiterer Betrag in Höhe von 215,39 € zur Erstattung festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Am 28. November 2007 hat das Amtsgericht Potsdam einen Haftbefehl gegen M. P. H. erlassen (Az.: 77 Gs 971/07).

Zum Haftprüfungstermin am 07. Dezember 2007 erschien als Verteidiger Rechtsanwalt Dr. H. als Vertreter für Rechtsanwalt K.; eine Vollmacht für die Mandatierung, datierend auf den 03. Dezember 2007, wurde mit Fax von diesem Tag eingereicht.

Mit Beschluss vom 16. Juli 2008 wurde Rechtsanwalt K. zum Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO bestellt.

In der Hauptverhandlung am 27. Januar 2009 verurteilte das Amtsgericht Potsdam Herrn H. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 58 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie zur Tragung der Kosten.

Im Hinblick auf seine Beiordnung beantragte Rechtsanwalt K. am 27. Januar 2009 die Festsetzung seiner Vergütung auf 1.355,95 €. In diesem Betrag sind enthalten die Kosten, die für den Haftprüfungstermin am 07. Dezember 2007, der durch Rechtsanwalt Dr. H. wahrgenommen wurde, entstanden sind. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag, Blatt 390 d.A. verwiesen.

Am 21. Juli 2007 setzte die Rechtspflegerin am Amtsgericht Potsdam die Vergütung auf 1.140,56 € fest. Abweichend vom Antrag wurden die Kosten für den Haftprüfungstermin in Höhe von 137,00 € (Gebühr 4103 VV), das anteilige Abwesenheitsgeld (95,00 € - 20,00 €), die anteiligen Reisekosten (137,40 € statt 161,40 €) sowie die ...

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