Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung der fehlbelegten Sozialwohnung
Leitsatz (amtlich)
(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Der Vermieter kann die fehlbelegte Sozialwohnung kündigen, wenn ihm wegen der Fehlbelegung Nachteile drohen.
Orientierungssatz
Vergleiche OLG Hamm, 1982-07-14, 4 REMiet 4/82, NJW 1982, 2563.
Tatbestand
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Der Kläger ist Eigentümer des Hauses. Dieses vermietete er durch Vertrag v. 11.3.1987 vom 15.3.1987 an zu einem monatlichen Mietzins von 862,- DM an die Beklagten. Bereits mit Schreiben v. 8.6.1987 kündigte er das Mietverhältnis zum 15.9.1987.
Der Kläger behauptet, er habe zum Erwerb des Hauses vom Land Niedersachsen ein Aufwendungsdarlehen erhalten, welches ihm gekündigt worden sei, da die Beklagten nicht zum förderungswürdigen Personenkreis gehörten. Ihm sei zugesagt worden, daß die Kündigung zurückgenommen werde, wenn er das Haus selbst wieder beziehe oder es irgend jemand überlasse, der berechtigt sei, ein im Regionalprogramm gefördertes Haus zu beziehen. Aus diesem Grunde wolle er jetzt selbst wieder in das Haus ziehen.
Die Beklagten bestreiten, daß der Kläger selbst das Haus beziehen wolle. Ohne die von ihnen gezahlte Miete sei er überhaupt nicht imstande, die Zinsen für das Darlehen aufzubringen. Davon abgesehen sei der Auszug für die Beklagten selbst unzumutbar, da sie kurz zuvor für über 5.000,- DM renoviert hätten.
Entscheidungsgründe
Der Kläger kann ein berechtigtes Interesse i.S. des § 564b Abs. 1 BGB geltend machen.
Zwar geht es nicht um die in § 564b Abs. 2 BGB aufgezeigten Fälle des Eigenbedarfs bzw. der Verhinderung einer wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks. Die Aufzählung in § 564b Abs. 2 BGB ist nicht abschließend. In der Rechtsprechung wird die sogenannte "fehlbelegte So...