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LG Oldenburg Urteil vom 10.10.2001 - 2 S 649/01

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Verfahrensgang

AG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 23.05.2001; Aktenzeichen E 5 C 5073/01 XXIII)

 

Tenor

1.) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 23. Mai 2001 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.828,80 DM nebst 4% Zinsen seit dem 12. April 2000 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Von den in I. Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 15% und die Beklagte 85%.

Von den in II. Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 15% und die Beklagte 85%.

…

 

Tatbestand

(Von einer Darstellung des Tatbestands wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen).

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet.

I.

Die Berufung der Beklagten ist begründet insoweit, als sie eine Mietminderung von 30% nicht erst seit Mitte Februar 2000 bis Juni 2000 geltend machen kann –wie vom Amtsgericht entschieden–, sondern bereits seit November 1998 die Miete um 30% mindern kann, also für weitere 15 1/2 Monate.

Die Beklagte hat mit Vertrag vom 5. Juli 1997 die fragliche 3-Zimmer-Wohnung zum Preis von 550,– DM zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 70,– DM pro Monat angemietet. Aufgrund der Sturmschäden am Dach des Hauses im Juni 1998 drang umfangreich Feuchtigkeit in die Wohnung der Beklagten ein. Abgesehen von feuchten Stellen in sämtlichen Räumen und Schimmelbildung führte der Wassereinbruch auch zu erheblichen optischen Beeinträchtigungen, die –wie auch die vom Sachverständigen am 2. September 1999 angefertigten Fotos zeigen– erheblich waren. Auch die Feststellungen des Amtsgerichts, welches zu dieser Frage Beweis erhoben hat, belegen anschaulich, daß die Beeinträchtigungen erheblich waren. In welchem Umfang diese Beeinträcht...

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