Leitsatz (amtlich)
1. Eine Berufung des Anfechtungsklägers, die nur gegen einen Teil der nach § 46 I WEG zu verklagenden übrigen Miteigentümer gerichtet wird, ist unzulässig.
2. Eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist kann nicht damit begründet werden, dass das Ausgangsgericht in einer zweifelhaften Rechtsfrage eine andere Meinung als das Berufungsgericht vertreten hat.
3. Ist in einer Gemeinschaftsordnung § 23 I WEG nicht dahingehend abgeändert, dass Untergemeinschaften in eigenen Versammlungen Beschlüsse aufgrund der eingeräumten Beschlusskompetenz fassen können, muss sich die Anfechtungsklage gegen alle übrigen Eigentümer der Gesamtgemeinschaft richten. Das gilt auch dann, wenn bei einer Mehrhausanlage in der Gemeinschaftsordnung eine grundsätzliche Kostentrennung nach Häusern vorgesehen ist und in der Gesamtversammlung nur die Eigentümer des betroffenen Hauses abgestimmt haben; ohne Bedeutung ist dabei, ob die Teilabstimmung von den Grundsätzen des so genannten Blockstimmrechts gedeckt war (Fortführung von LG München I, Urteil vom 20.12.2010, Az.: 1 S 8346/10).
Verfahrensgang
AG Landshut (Urteil vom 19.07.2010; Aktenzeichen 3 C 637/10 WEG) |
Nachgehend
Tenor
I. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 27.01.2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Berufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV. Die Revision wird bezüglich der Frage zugelassen, ob die Anfechtungsklage gegen sämtliche übrigen Miteigentümer zu richten war.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.353,40 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 19.07.2010.
1. Die Partei...