Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 213 C 11469/05) |
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts München vom 26.9.2005 aufgehoben.
II.
Die Klage wird abgewiesen.
III.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V.
Der Streitwert für die II. Instanz wird auf € 3.363,- festgesetzt.
I.
Gründe
Das Berufungsgericht sieht nach § 540 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes ab und nimmt Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanziellen Urteils.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat gegen sie keinen Anspruch auf Ersatz der erbrachten Versicherungsleistung entsprechend § 67 Abs. I, S.l VVG. Diese Vorschrift ist nicht analog anzuwenden, der Anspruch auf Ersatz der Stornokosten wurde nicht auf die Klägerin übergeleitet.
Die Reiserücktrittsversicherung ist als eine Summenversicherung anzusehen, bei der § 67 VVG grundsätzlich keine Anwendung findet. Die Versicherungsleistung dient in diesem Fall nicht dazu einen konkreten, im einzelnen zu berechnenden Schaden abzudecken sondern vielmehr einen abstrakt berechneten Bedarf. Ihre Höhe hängt im Wesentlichen vom Zeitpunkt der Stornierung der Reise ab, nach einem dafür bereits vorher jeweils festgesetzten Prozentsatz für pauschalierte Unkosten des Reiseveranstalters, abzüglich eines bestimmten Selbstbehalts.
Nachdem z. B. die Krankentagegeldversicherung aus diesen Gründen ebenfalls, nach überwiegender Meinung, eine Summenversicherung darstellt, obwohl ihre Höhe auch von verschiedenen Faktoren abhängt, können die, von der Klägerin angeführten Punkte, wie die Anzahl der versicherten Personen, die allerdings nach § 1 Ziff. 1. der Versicherungsbedingungen auf maximal 4 begrenzt ist, bezüglich der Reiserücktrittsversiche...