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LG München I Urteil vom 20.04.2011 - 9 O 10648/10 Baul

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Tenor

  • I.

    Der Beschluss über die vereinfachte Umlegung "xxx" Gemarkung xxx vom 4. Februar 2008 in Gestalt der Widerspruchbescheide vom 29. Januar 2011 wird aufgehoben.

  • II.

    Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  • III.

    Die Kostenentscheidung ist für die Antragsteller gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Antragsteller, Beteiligte zu 1, sind Miteigentümer der Grundstücke FlNr. xxx und xxx der Gemarkung xxx. Die Antragsgegnerin, Beteiligte zu 2, ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. xxx derselben Gemarkung. Das Grundstück FlNr. xxx hat die Form eines auf den Kopf gestellten Trapezes, das mit seiner Basislinie unmittelbar an der Südseite der xxx anschließt. Östlich der FlNr. xxx schließt sich die FlNr. xxx an. Südlich an beide Grundstücke FlNrn. xxx und xxx schließt sich das Grundstück xxx an.

Alle vorgenannten Grundstücke liegen im Gebiet des seit 19. März 2001 rechtsverbindlichen Bebauungsplans "xxx" der Stadt xxx. Soweit für den vorliegenden Fall von Interesse, setzt der Bebauungsplan "xxx" die Änderung der Straßenführung im Einmündungsbereich der aus südlicher Richtung kommenden xxx-Straße sowie der östlich davon liegenden, aus südöstlicher Richtung kommenden xxx-Straße in die in West-Ost-Richtung verlaufende xxx fest. Die Einmündung beider Straßen in die xxx wird voneinander entkoppelt und getrennt geführt. Hierbei wird der letzte Teil der xxx Straße vor deren Einmündung nach Nordosten verschwenkt (Verkehrsflächenspange). Westlich der Einmündung der xxx-Straße bis zum Einmündungsbereich der xxxstraße in die xxxstraße ist eine platzartige Fußwegefläche und auf dem westlichen Teil des Grundstücks FlNr. xxx der Antragsgegnerin einer rondellartige Bauraum (Haus xxx) geplant. Der mittige Teil des trapezförmigen Grundstücks FlNr. xxx nimmt den nördlichen Teil der neuen Verkehrsflächenspange der xxx Straße auf, der südliche Teil führt über den westlichen, an dieser Stelle spitzwinklig zulaufenden, dreiecksförmigen Teil des Grundstücks FlNr. xxx der Antragsteller. Im weiteren Verlauf der xxx Straße Richtung Südosten ist ein schmaler Streifen an der Ostseite der xxx Straße zu deren Aufweitung zu Lasten des Grundstücks FlNr. xxx der Antragsteller vorgesehen.

Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sind für das Grundstück FlNr. das bereits mit einem freistehenden, von der xxx Straße zurückversetzten Gebäude bebaut ist, entlang der Straße Bauräume von insgesamt 38 m Länge und Tiefen von 14 m bzw. 38 m für eine Bebauung mit maximal vier Vollgeschossen (Haus xxx) bzw. drei Vollgeschossen und Terrassengeschoss (Haus xxx und Haus xxx) festgesetzt. Im westlichen sowie im östlichen Teil des Grundstücks FlNr. xxx sind Bauräume (Haus xxx bzw. Häuser xxx und xxx) festgesetzt. Die im östlichen Teil liegenden Bauräume (Häuser xxx und xxx) sind zwei quadratische Bauräume mit je 5 m Seitenlänge für eine Bebauung mit einem Vollgeschoss und 40 m2 Geschossfläche. Sie liegen jeweils grundstücksgrenzüberschreitend auf der Grenze der FlNr. xxx mit FlNr. xxx bzw. FlNr. xxx.

Im Gebiet des Bebauungsplans "xxx" der Stadt xxx führte das Vermessungsamt xxx als Umlegungsstelle, Beteiligte zu 3, mit Beschluss vom 4. Februar 2008, den Antragstellern am 7. Februar 2008 zugestellt, eine vereinfachte Umlegung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unter Einbeziehung der gesamten Fläche der Grundstücke FlNrn. xxx und xxx Gemarkung xxx durch. Die hiergegen eingelegten Widersprüche der Antragsteller vom 5. März 2008 (Eingang am 6. März 2008) wurden mit gleichlautenden Widerspruchsbescheiden vom 29. Januar 2010 zurückgewiesen.

Nach dem Umlegungsbeschluss ist folgendes vorgesehen:

1.

Ausweislich des streitgegenständlichen Beschlusses in der Fassung der Widerspruchsbescheide ist hinsichtlich des insgesamt in die vereinfachte Umlegung einbezogenen Grundstücks FlNr. xxx nur dessen östlicher Teil mit einer Fläche von 179 m2 zum Eigentumswechsel durch Tausch an die Beteiligten zu 1. vorgesehen. Der Einwurfswert dieser zu tauschenden Teilfläche wurde mit 165.575 EUR (= 925,- EUR/m2), der Zuteilungswert mit 187.234,- EUR (= 1.046 EUR/m2), also mit einer Wertsteigerung von + 21.659,- angesetzt. Die Zuteilung der Tauschfläche an die Beteiligten zu 1 erfolgt unter der neuen FlNr. xxx.

2.

Aus dem insgesamt in die vereinfachte Umlegung einbezogenen Grundstück FlNr. xxx ist nur hinsichtlich einer Teilfläche von 218 m2 (Einwurfswert 202.276,-- EUR, davon 172 m2 [dreiecksförmiger Teil] mit 925,- EUR/m2 und 46 m2 [Streifen entlang der xxx Straße] mit 1.156,- EUR/m2) der Eigentumswechsel durch Tausch an die Beteiligte zu 2. vorgesehen. Der Zuteilungswert der Fläche wurde mit 240.080,- EUR (172 m2 mit 1.046,- EUR/m2 und 46 m2 mit 1.308 EUR/m2), also mit einer Wertsteigerung von + 37.804,-- EUR angesetzt. Die Zuteilung der Tauschfläche an die Beteiligte zu 2 erfolgt unter der neuen FlNr. xxx.

3.

Hinsichtlich der Wertansätze der übrigen in die vereinfachte Umlegung einbezogenen Gru...

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