Verfahrensgang
AG München (Urteil vom 13.02.2020; Aktenzeichen 418 C 13096/19) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 13.02.2020, Az. 418 C 13096/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 847,14 EURO festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien stritten in erster Instanz um drei Positionen der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2018 (Bl. 43 d.A.). Diese enthielt die zwischen den Parteien umstrittenen Positionen für Gartenpflege/Jahresrückschnitt (847,14 Euro), für Überprüfung und Reinigung der Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlage (100,32 Euro), sowie für sonstige Hausmeisterkosten (188,26 Euro). Als Saldo wurde auf Basis eines von den Beklagten zu tragenden Betrages in Höhe von 3.023,47 Euro und von den Beklagten leisteten Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 2.160,– Euro ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 863,47 Euro ausgewiesen.
Der Betrag für die Kostenposition Gartenpflege/Jahresrückschnitt in Höhe von 847,14 Euro brutto beruhte ausweislich der Rechnung vom 13.08.2018 (Anlage K4 zu Bl. 65–67 d.A.) auf folgenden – nach den im Berufungsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts unbestritten durchgeführten – Maßnahmen: „Fällen zweier abgestorbenen Ebereschen; Fällen einer absterbenden Kirsche und eines Goldregens im SO Eck; Totholzentfernung an einer Birke und einer Esche an der Straße in Klettertechnik; Laden, abfahren und entsorgen des angefallenen und vorh. Schnittguts”.
Das Amtsgericht hat die Beklagten und Berufungskläger mit Urteil vom 13.02.2020 als ...