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LG München I Urteil vom 17.12.2009 - 36 S 4853/09

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Leitsatz (amtlich)

§ 27 Abs. I Nr. 7 WEG ist dahingehend auszulegen, daß eine entsprechende Informationspflicht des Verwalters nur dann besteht, wenn den Wohnungseigentümern ein gesteigertes Informationsbedürfnis zukommt. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn sie am Verfahren beteiligt sind, oder dies für sie möglich wäre. Es besteht dagegen nicht bei Geltendmachung von Wohngeldrückständen gegen einzelne Wohnungseigentümer.

 

Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 28.01.2009)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 28.01.2009 wird zurückgewiesen, ebenso wie die Anschlußberufung der Beklagten.

II. Klägerin und Beklagte tragen jeweils ½ der Kosten des Berufungsverfahrens, die Beklagten ihre Hälfte samtverbindlich.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen entbehrlich, da gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft kein Rechtsmittel zulässig ist (Thomas/Putzo, ZPO, § 540 Rn. 4 m. w. N.).

Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 62 Abs. 2 WEG n. F. ausgeschlossen, da es sich vorliegend um ein Verfahren nach § 43 Nr. 4 WEG handelt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Anschlußberufung ist als unselbständige Anschlußberufung gemäß § 524 Abs. II ZPO ebenfalls zulässig, hat aber ebenfalls in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat entschieden, daß TOP 20 der streitgegenständlichen Eigentümerversammlung insoweit für ungültig zu erklären ist, als eine Verwaltungsgebühr für die Einlei...

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