Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 150.172,03 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 1.1.2009 bis 1.2.2009 aus einem Betrag von EUR 4.838,71, vom 2.1.2009 bis 1.2.2009 aus einem Betrag von EUR 72.666,67 sowie ab 2.2.2009 aus einem Betrag von EUR 150.172,03 zu bezahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Der Beklagten bleiben die Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
VI. Der Streitwert wird auf EUR 150.172,03 festgesetzt
Tatbestand
Der Kläger macht im Urkundsprozess Zahlungsansprüche wegen Vergütung aus seinem Vorstandsdienstvertrag vor allem für die Monate Januar und Februar 2009 geltend.
I.
1. Die Beklagte – eine Strategie- und Finanz mit der zentralen Aufgabe der strategischen Steuerung der H.-Gruppe und der Sicherstellung des Zugangs zu den Finanzmärkten – entstand durch die am 29.9.2003 mit Eintragung in das Handelsregister wirksam gewordene Abspaltung von Teilen des gewerblichen Immobilienfinanzierungsgeschäfts der früheren H.V.-Gruppe, wobei das operative Bankgeschäft mehrere Tochtergesellschaften der Beklagten wahrnahmen – die H. Bank AG, die für das internationale Immobilienfinanzierungsgeschäft zuständige H. Bank International, die zum 1.1.2006 in die W. Bank AG eingebracht und anschließend in H. Bank International AG umbenannt wurde. Die H. Bank International (Dublin) wurde in H. Bank Dublin umgewandelt. Die Beklagte führte ihre Tochtergesellschaften, die jeweils Banken sind, durch ei...