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LG München I Beschluss vom 25.04.1989 - 1 T 14129/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Spielende Kinder auf Gemeinschaftsflächen einer Wohnungseigentumsanlage. zur Duldungsverpflichtung

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Das Spielen der Kinder auf den gemeinschaftlichen Flächen der für Familien errichteten Wohnanlage ist bei kindgerechtem Spiel hinzunehmen, es sei denn, die Flächen unterliegen ausschließlich einer anderen besonderen Gebrauchsbestimmung.

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)

2. Wohnungseigentümer haben grundsätzlich das Spielen der Kinder auf den Gemeinschaftsflächen einer für Familien errichteten Wohnanlage bei kindgerechtem Spiel zu dulden.

3. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Flächen ausschließlich zu einem anderen besonderen Gebrauch bestimmt sind.

 

Nachgehend

BayObLG (Beschluss vom 27.09.1989; Aktenzeichen BReg 2 Z 67/89)

 

Tatbestand

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Die Eigentumswohnanlage wurde von der Landeshauptstadt München auf städtischem Grund im Rahmen des "Sonderförderungsprogramms für Familien mit Kindern" errichtet. Auch auf der seinerzeit errichteten Bautafel stand u.a.:

Das Bauvorhaben wird insbesondere gefördert ... mit dem Ziel, auch jungen und kinderreichen Familien mit bescheidenem Einkommen zur Bildung von Wohneigentum zu verhelfen ..."

Bei der Auswahl wurden überwiegend Bewerber berücksichtigt, die mindestens zwei Kinder hatten. Dementsprechend leben in den 85 Reihenhäusern der Wohnanlage zahlreiche Kinder, nach Angaben der Antragsgegner etwa 240, nach Angaben der Antragsteller ca. 100-140 schulpflichtige.

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wurde von der Errichtung von Kinderspielplätzen dispensiert. Demgemäß gibt es in der Wohnanlage auch keinen als solchen ausgewiesenen ausgesprochenen Spielplatz. Die Siedlergemeinschaft hat jedo...

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