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LG München I Beschluss vom 03.06.2009 - 1 T 499/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertbeschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert für einen Antrag auf Abberufung des Verwalters nach § 49 a GKG liegt im Regelfall bei 50 % des Honorars des Verwalters für die Restlaufzeit des Verwaltervertrags. Das (fünffache) Interesse des Klägers gemäß § 49 a Abs.1 S.2 GKG bemisst sich nicht (nur) nach seinem Anteil am Verwalterhonorar, sondern geht darüber hinaus.

 

Verfahrensgang

AG Wolfratshausen (Beschluss vom 10.12.2008; Aktenzeichen 7 C 1113/07)

 

Nachgehend

OLG München (Beschluss vom 25.08.2009; Aktenzeichen 32 W 2033/09)

 

Tenor

I. Der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 10.12.2008 wird aufgehoben.

II. Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 5.620.– EUR festgesetzt.

III. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22.10.2007 die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 19.6.2007 TOP 3, 6 c, 7 a, 7 b, 8 und u.a. die Entlassung der Hausverwaltung und die Aufhebung des Verwaltervertrags, jeweils mit sofortiger Wirkung, sowie die Bestellung eines neuen Hausverwalters durch das Gericht beantragt. Das Gericht trennte das Verfahren bezüglich der Nichtigkeitsfeststellung ab, so dass hier nur noch die Anträge bezüglich der Hausverwaltung Gegenstand sind. Den Streitwert für die Anträge gab der Kläger für die Anträge 2, 2.1 und 2.2 mit der fünffachen noch ausstehenden Verwaltervergütung für die Restlaufzeit des Verwaltervertrages bezogen auf seinen Eigentumsanteil an (Schriftsatz vom 26.11.2007 (Bl.15/16 d.A.).

Mit Beschluss vom 28.22.2007 (Bl.17 d.A.) setzte das Amtsgericht den Streitwert für das Verfahren vorläufig auf 6.550,50 EUR fest mit der Begründung, die Verwalterablösung betreffe nicht lediglich den Eigentumsanteil des Klägers. Die hie...

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