Tenor
1. Der Tatbestand des Endurteils vom 21.12.2020 wird im dritten Absatz auf S. 7 dahingehend berichtigt, dass es statt „anders als bei den anderen Kündigungen” heißen muss „anders als bei der Kündigung vom 23.07.2018”.
2. Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten vom 04.01.2021 (Bl. 620–623 d.A.) auf Berichtigung des Tatbestands des Endurteils vom 21.12.2020 zurückgewiesen.
Gründe
Die mit dem Berichtigungsantrag vorgebrachten Punkte veranlassen mit einer Ausnahme nicht zur Berichtigung des Tatbestands. Die folgenden Ausführungen orientieren sich an der Nummerierung im Beklagtenschriftsatz und den in den jeweiligen Ziffern enthaltenen Beanstandungen.
1. Eine Bezugnahme auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 22.10.2018 (Bl. 120-123 d.A.) wäre lediglich deklaratorisch und ist daher nicht vorzunehmen. Auf S. 11 des Urteils wird auf den Beschluss der Referatsvorgängerin vom 06.05.2019 Bezug genommen.
Ein Hinweis, dass von den Beurteilungen im Beschluss vom 06.05.2019 abgewichen wird, war nicht veranlasst, da schon keine Abweichung vorliegt. Auf S. 4 des Beschlusses vom 06.05.2019 (Bl. 280 d.A.) heißt es unter Ziffer 7: „Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird für den Herbst im Bürowege mit gesonderter Verfügung bestimmt. Dabei wird über die noch offenen weiteren Kündigungsgründe in den Kündigungen der Klägerin verhandelt werden”. Dies bezog sich offensichtlich (zumindest auch) auf den streitgegenständlichen Facebook-Post.
2. Der Einzelrichter hielt es für sinnvoll, die Eigenschaft des Zeugen Schaich in den Tatbestand aufzunehmen. Die Beklagten weisen auf das Protokoll vom 15.06.2020 (S. 9 oben) hin. Auf den Inhalt des Protokolls vom 15.06.2020 wird auf S. 12 des Endurteils Bezug genommen.
Dass der Einzelrichter die Zeugin L. Hauzel in das Lager der Klä...