Leitsatz (amtlich)
Leistet ein Rechtsanwalt aufgrund eines einheitlichen Auftrags gleichzeitig Beratungshilfe für die Geltendmachung von Kindesunterhalt und für ein Umgangsrecht betreffend ein nichteheliches Kind, so handelt es sich kostenrechtlich nicht um eine Angelegenheit, so dass hierfür zwei Mal Beratungshilfe abgerechnet werden kann (Fortführung von 5 T 44/02 - Rpfleger 2002, 463, dort eheliches Kind.
Verfahrensgang
AG Erkelenz (Aktenzeichen 19 II 549/07) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Frau Rechtsanwältin X hat den Antragsteller im Hinblick auf eine Umgangsregelung mit seinem aus einer nichtehelichen Beziehung stammenden Kind R. sowie hinsichtlich der von der Kindesmutter geltend gemachten Unterhaltsansprüche für das nichteheliche Kind außergerichtlich beraten. Der Antragsteller hat nachträglich um die Bewilligung von Beratungshilfe für beide Angelegenheiten gebeten. Gleichzeitig hat Frau Rechtsanwältin X ihre Kosten jeweils mit einem Betrag von 99,96 € zur Festsetzung angemeldet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat in getrennten Verfahren ( 19 II 549/07 Umgangsregelung und 19 II 550/07 Unterhalt ) Beratungshilfe bewilligt und die angemeldeten Gebühren von jeweils 99,96 € gegen die Landeskasse festgesetzt . Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors hat der Rechtspfleger in dem vorliegenden Verfahren betreffend die Umgangsregelung die Beschlüsse aufgehoben mit der Begründung, kostenrechtlich handele es sich um eine Angelegenheit. Hiergegen hat der Antragsteller Erinnerung eingelegt. Auf die Erinnerung hat der zuständige Amtsrichter mit dem angefochtenen Beschluss die Gebühren von Frau Rechtsanwältin X für die Beratungshilfe bezüglich d...